Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen.

1. Offerten/Vertragsabschluss mit der Coop Mineraloel AG
Sämtliche Offerten verstehen sich als freibleibend. Der Vertrag kommt durch Annahme der telefonischen oder schriftlichen Bestellung durch den Verkäufer zustande und ist verbindlich. Coop Mineraloel AG stellt sodann eine schriftliche Auftragsbestätigung aus.
2. Preis und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizerfranken inklusive MWST, aller Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport,- Umschlags und Versicherungskosten. Jede Veränderung der Warenpreise, hervorgerufen durch die Erhöhung der Zoll-, Carbura, Fiskal sowie sonstiger öffentlicher Abgaben irgendwelcher Art, welche zwischen Vertragsabschluss und Ablieferung der Ware an den Käufer eintreten, gehen zu Lasten des Käufers. Sie sind zur Zahlung fällig rein netto innert 15 Tagen nach Rechnungsstellung.
3. Rücktritt vom Vertrag
Die Annullierung des Vertrages durch den Käufer berechtigt Coop Mineraloel AG zu Schadenersatz: Sofern der Tagespreis bei der Annullierung tiefer als der bestätigte Kaufpreis ist, wird dem Käufer die Differenz zwischen dem bestätigten Kaufpreis und dem aktuellen Tagespreis zuzüglich einer Umtriebsentschädigung im Betrage von CHF 150.00 zuzügl. MWST in Rechnung gestellt. Ist der aktuelle Tagespreis höher als der bestätigte Kaufpreis, wird nur die Umtriebsentschädigung in Rechnung gestellt.
4. Termine
Verbindlich sind die ausschliesslich schriftlich zugesicherten Termine. Solche Termine verlängern sich angemessen,
- wenn der Coop Mineraloel AG Angaben, die sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert.
- wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens des Lieferanten liegen, wie *Höhere Gewalt (*siehe auch Pos.12) und überdurchschnittlich grosse Nachfrage.
- wenn der Kunde einen ersten vom Transporteur vorgeschlagenen Liefertermin nicht akzeptiert.
5. Versand
Für durch den Transporteur verursachte Verspätungen übernimmt die Coop Mineraloel AG keine Haftung.
6. Informationspflicht des Kunden / Zusätzliche Abladestellen / Erschwerte Lieferungen
Der Käufer hat die Coop Mineraloel AG auf besondere umgebungstechnische Erschwernisse sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften am Bestimmungsort aufmerksam zu machen, soweit sie für die Auslieferung der zu liefernden Ware von Bedeutung sind. Er hat weiter vor einer Bestellung/Anlieferung die freie Kapazität seines Tanks zu ermitteln und ist für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtung verantwortlich. Wird die Bestellmenge auf zwei oder mehrere Abladestellen verteilt, gelten die bei Coop Mineraloel AG aktuellen Abladezuschläge. Erschwerte Lieferungen, welche einen hohen Zeitaufwand verursachen oder zusätzliches Personal benötigen sowie Abladestellen, welche mehr als 50 m Schlauchlänge erfordern, können nur gegen Belastung der Mehrkosten ausgeführt werden. Sind die örtlichen Verhältnisse bei Bestellung nicht bekannt, ist die Coop Mineraloel AG berechtigt, nachträglich dem Kunden die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die Zufahrt muss für 16 to Lastwagen geeignet sein. Ist eine Zufahrt zur Liegenschaft oder eine Lieferung aufgrund technischer Mängel in, um und an der Tankanlage nicht möglich, gehen die Mehrkosten für Transport und Vertragsrücktritt (Ziff.3) zu Lasten des Kunden.
7. Minderungen/Nachlieferungen
Sollte die ausgelieferte Menge aus Platzgründen um mehr als 10 Prozent oder 1000 Liter unter der Bestellmenge liegen, ist Coop Mineraloel AG berechtigt, den Verkaufspreis der entsprechenden Mengenkategorie für die gesamte Liefermenge anzuwenden. Der Vermerk "Tank füllen" wird als Wunsch und ohne eine Lieferverpflichtung entgegengenommen. Liegt die Liefermenge von Coop Mineraloel AG um mehr als 10 Prozent und mindestens 500 Liter unter der Bestellmenge, so kann der Käufer innerhalb acht Tagen eine Nachlieferung ohne zusätzliche Kosten verlangen.
8. Fakturierung
Die Fakturierung erfolgt:
- Bei Tanklastwagen Aufgrund der im Moment der Lieferung am Messapparat festgestellten Menge in Liter kompensiert bei 15°Grad.
- Bei allen übrigen Lieferungen durch Lastwagen Aufgrund des am Abgangslager laut Lieferschein festgestellten Gewichts oder der entsprechenden Mengeneinheit.
9. Zahlungsverzug
Zahlungen haben innerhalb der Zahlungsfrist gemäss Rechnung ohne Abzug von Skonto zu erfolgen. Bei Nichteinhaltung des Zahlungsziels werden Verzugszinsen und gegebenenfalls ein Verzugsschaden geltend gemacht. Verzug löst ohne besondere Mahnung einen Verzugszins aus in der Höhe von fünf Prozent über dem jeweiligen Diskontsatz der Schweizerischen Nationalbank am Tag der Fälligkeit. Die Verrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen. Es werden nach erfolglosem Ablauf der Zahlungsfrist sämtliche offenen Forderungen zur Zahlung fällig. Zudem können weitere Auslieferungen abgelehnt werden. Coop Mineraloel AG behält sich in diesem Fall weitere Forderungen gegenüber dem Kunden vor.
10. Eigentumsvorbehalt
Die von der Coop Mineraloel AG gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Coop Mineraloel AG. Der Käufer verpflichtet sich in diesem Falle, freien Zugang zur Ware zu gewähren und verzichtet ausdrücklich auf jegliche Art von Widerspruch.
11. Änderungen der allgemeinen Bedingungen
Nur schriftlich von der Coop Mineraloel AG bestätigte änderungen der allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind rechtsverbindlich.
12. Höhere Gewalt / Lieferverhinderungen / Haftung
Höhere Gewalt entbindet den Verkäufer von seiner Lieferverpflichtung. Als Fälle höherer Gewalt gelten namentlich Kriege, Revolutionen, Streiks, Sperren, Ein- und Ausfuhrverbote und sonstige behördliche Massnahmen im In- und Ausland, jede Art von Betriebsstörung, Beschädigung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien und der Ware selbst. Die Haftung des Verkäufers beschränkt sich in jedem Fall auf grobe Fahrlässigkeit seiner Organe. Er ist nicht verpflichtet, bestellte Ware vor dem Ablieferungstermin im Inland bereit zu stellen. Bei Nichtlieferung zum vereinbarten Zeitpunkt muss der Käufer die Coop Mineraloel AG in Verzug setzen und eine verhältnismässige Nachlieferfrist gewähren. Nichtlieferung zum vereinbarten Zeitpunkt berechtigt den Käufer nicht zum Rücktritt vom Vertrag.
13. Heizöl und Dieselöl
Der Verkauf von Heizöl erfolgt gegen eine bei der Eidg. Oberzolldirektion in Bern zu hinterlegende Verwendungsverpflichtung (Art. 20 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996). - Gemäss Art. 24 Mineralölsteuerverordnung darf Heizöl nur zu Feuerungszwecken, andere Waren nur zum in der Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck verwendet werden. Zuwiderhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz geahndet.
14. Gerichtstand und Anwendbares Recht
Der ausschliessliche Gerichtsstand ist Basel-Stadt
Anwendbares Recht:
CH-Recht (Das Rechtsverhältnis zwischen Coop Mineraloel AG und dem Käufer untersteht Schweizerischen Recht)





