AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Allgemeines / Vertragsabschluss

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Vertragsabschlüsse, Verkäufe und Lieferungen zwischen den Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kundschaft») und der Coop Pronto AG (nachfolgend «Verkäuferin»). Mineralölprodukte wie Heizöl, Diesel oder Benzin werden an Warenbörsen gehandelt. Die Preise sind deshalb Schwankungen unterworfen. Die Preise für Mineralölprodukte werden aufgrund der allgemeinen Börsennotierungen und Logistikkosten durch die Verkäuferin bestimmt. Sämtliche Offerten der Verkäuferin sind unverbindlich. Der Vertrag kommt durch Annahme der telefonischen, schriftlichen oder Online-Bestellung durch die Verkäuferin zustande und ist verbindlich. Unter bestimmten Voraussetzungen hat die Kundschaft ein 14-tägiges Widerrufsrecht (siehe Ziff. 3). Durch das Zustandekommen des Vertrages werden die vereinbarten Konditionen und Preise, unabhängig von der weiteren Preisentwicklung, für beide Parteien verbindlich. Die Kundschaft erhält nach Prüfung der Bestellung eine Bestellungsbestätigung nachgereicht. Diese beinhaltet den gewünschten Lieferzeitraum, die Bestellmenge, das Produkt, den Preis und den Erfüllungsort. Die Kundschaft haftet für die Richtigkeit ihrer E-Mail-Adresse. Die Verkäuferin lehnt jegliche Haftung infolge unvollständiger oder sonst irgendwie mangelhafter Bestellung ab. Die Verkäuferin übernimmt keine Garantie für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit der Website oder des Kundendiensts der Verkäuferin. Die Verkäuferin ist berechtigt, vor der Lieferung eine Bonitätsprüfung durchzuführen.

2. Preise

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken inklusive Mehrwertsteuer, aller Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport-, Umschlags- und Versicherungskosten. Jede Veränderung der Warenpreise, hervorgerufen durch Steuern, Abgaben, Carburagebühren, CO₂-Lenkungsabgaben, Zollabgaben sowie sonstiger öffentlicher Abgaben irgendwelcher Art, welche zwischen Vertragsabschluss und Ablieferung der Ware an die Kundschaft eintreten, gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten der Kundschaft. In diesem Fall steht der Kundschaft weder Schadenersatz zu, noch hat sie das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Daraus allenfalls resultierende Preiserhöhungen sind hinzunehmen.

3. Rücktritt vom Vertrag / Widerrufsrecht / Antrag auf Stornierung

Die Kundschaft, welche durch die Verkäuferin kontaktiert worden ist und gestützt darauf bestellt hat (davon ausgenommen ist ein gewünschter Rückruf), steht das Recht zu, ihre Bestellung innert 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief gegenüber der Verkäuferin zu widerrufen, wenn die bestellte Ware für den persönlichen oder familiären Gebrauch der Kundschaft bestimmt ist. Vom Widerrufsrecht ausgenommen sind Bestellungen, welche von der Kundschaft gewünscht und/oder ausgelöst worden ist und/oder nicht für den persönlichen oder familiären Gebrauch bestimmt sind sowie Bestellungen von Unternehmen. Der Nachweis des fristgemässen Widerrufs obliegt der Kundschaft. Sind die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht erfüllt, so kann die Kundschaft einen Antrag auf Stornierung der Bestellung stellen. Die Verkäuferin gewährt den Antrag nach eigenem Ermessen und nur in Ausnahmefällen (Beispiel: Nachweisbarer Heizungsersatz). Im Falle einer gewährten Stornierung ist die Verkäuferin berechtigt, der Kundschaft eine Stornierungsgebühr von 3 % des Preises, mindestens jedoch von CHF 250.00 zzgl. Mehrwertsteuer, in Rechnung zu stellen. Sollte der aktuelle Preis der bestellten Ware im Zeitpunkt des Widerrufs tiefer als der Bestellpreis sein, ist die Kundschaft im Weiteren verpflichtet, der Verkäuferin zusätzlich zur Stornierungsgebühr auch die Differenz zwischen Bestell- und aktuellem Preis zu entschädigen. Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Ansprüche mit einer durch die Kundschaft allenfalls erbrachten Anzahlung zu verrechnen.
Der Widerruf sowie der Antrag auf Stornierung ist zu richten an:
Coop Pronto AG, Handel, Hegenheimermattweg 65, CH-4123 Allschwil 
E-Mail: verkauf@cooppronto.ch
Sämtliche Aufwendungen oder irgendwelche Schadenspositionen, welche durch die Rückabwicklung des Vertrages infolge der Ausübung des Widerrufsrechts sowie gewährter Stornierung anfallen, werden der Kundschaft in Rechnung gestellt. 

4. Erfüllungsort / Liefertermine

Der Erfüllungsort ist die vereinbarte und durch die Verkäuferin schriftlich bestätigte Lieferadresse. Massgebend ist zudem ausschliesslich der von der Verkäuferin schriftlich bestätigte voraussichtliche Lieferzeitraum. Die Liefertermine bzw. die Lieferzeitfenster werden telefonisch durch den Transporteur vorangemeldet. Solche Termine bzw. Zeitfenster verlängern sich angemessen,
a) wenn der Verkäuferin Angaben, welche sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn die Kundschaft sie nachträglich ändert;
b) durch überdurchschnittlich grosse Kundennachfrage verursachte verminderte Fahrzeugkapazitäten (Lieferengpässe);
c) wenn Ereignisse eintreten, welche ausserhalb der Einflussmöglichkeiten der Verkäuferin liegen, wie namentlich höhere Gewalt (siehe Ziff. 15);
d) wenn die Kundschaft einen vom Transporteur vorgeschlagenen Liefertermin nicht akzeptiert oder telefonisch bzw. per E-Mail nicht erreicht werden konnte;
e) ab dem Zeitpunkt, an welchem die Vorauszahlung bei der Verkäuferin eintrifft.
Ist eine schnellere Lieferung gewünscht als im bestätigten voraussichtlichen Lieferzeitraum angegeben, oder wird nachträglich ein anderer als den vereinbarten und durch die Verkäuferin schriftlich bestätigten Erfüllungsort gewünscht, fallen zusätzliche Kosten zulasten der Kundschaft an (z.B. Expresstransportkosten).

5. Lieferung

Die Heizung vor der Lieferung auszuschalten und frühestens zwei Stunden nach erfolgter Lieferung und Abfüllung wieder einzuschalten, liegt in der Verantwortung der Kundschaft. Ist die Kundschaft während der Lieferung/Abfüllung abwesend, gilt dies der Verkäuferin und/oder dem Transporteur spätestens bei Avisierung der Lieferung anzukündigen. Die Kundschaft kann mit dem Transporteur eine Ablieferung in Abwesenheit vereinbaren. Kann der Transporteur die Ware im Falle einer vereinbarten Ablieferung in Abwesenheit aus Gründen, welche in den Risikobereich der Kundschaft fallen, nicht abliefern, so gilt Ziff. 7 nachstehend und der Kaufpreis bleibt bestehen und die verursachten Mehrkosten gehen zu Lasten der Kundschaft. Die Verkäuferin übernimmt sodann keine Haftung für allfällige Schäden oder Verspätungen, welche durch den Transporteur oder andere, seiner Kontrolle nicht unterstehende Beteiligte, hervorgerufen werden. 

6. Lieferverzug

Ist die Warenlieferung innerhalb des angegebenen Zeitfensters durch die Verkäuferin schuldhaft nicht erfolgt, so kann die Kundschaft der Verkäuferin schriftlich mit eingeschriebenem Brief eine angemessene Nachfrist von mindestens 5 Arbeitstagen (vorbehältlich Ziff. 4) setzen. Ein Lieferverzug allein berechtigt die Kundschaft nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Kommt die Verkäuferin dieser Nachfrist nicht nach bzw. liefert sie die Ware in der Nachfrist nicht, so steht der Kundschaft das Recht zu, ohne Kostenfolge mittels eingeschriebenen Briefs an die Verkäuferin, vom Vertrag zurückzutreten. Jegliche Haftung der Verkäuferin ist ausgeschlossen. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Lieferverzug auf Umständen beruht, welche ausserhalb des Einflussbereichs der Verkäuferin liegen.

7. Annahmeverzug der Kundschaft

Wird die Ware nicht oder nur teilweise am vereinbarten Lieferort von der Kundschaft abgenommen, so gehen die dadurch verursachten Mehrkosten zu Lasten der Kundschaft. Zudem ist die Kundschaft auch bei nicht oder nur teilweiser Warenannahme verpflichtet, den gesamten Kaufpreis für die ganze Liefermenge zu bezahlen. Dabei kann die Verkäuferin die Ware auf Risiko der Kundschaft bei sich einlagern, nachliefern oder vom Vertrag zurücktreten und über die Waren anderweitig verfügen. Die Lager-, Administrations- und Zinsgebühren betragen pro 100 Liter und angefangenem Monat CHF 1.50 für Brenn- und Treibstoffe. Diese Gebühren werden der Kundschaft zusätzlich zum Kaufpreis in Rechnung gestellt.

8. Informationspflicht der Kundschaft / Zusätzliche Abladestellen / Erschwerte Lieferungen

Die Kundschaft hat die Verkäuferin unaufgefordert auf besondere, umgebungstechnische Erschwernisse sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften am Belieferungsort hinzuweisen. Die Kundschaft hat sicherzustellen, dass der Transporteur freien Zugang zum Tank und zu den Messeinrichtungen hat. Sie hat vor der Lieferung die freie Kapazität des Tanks sicherzustellen und ist für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtung verantwortlich. Wird die Bestellmenge auf zwei oder mehrere Abladestellen verteilt, gelten die bei der Verkäuferin aktuellen Abladezuschläge und Verwaltungskosten. Erschwerte Lieferungen, welche einen hohen Zeitaufwand verursachen oder zusätzliches Personal benötigen sowie Abladestellen, welche mehr als 50 Meter Schlauchlänge erfordern, können nur gegen Belastung der Mehrkosten ausgeführt werden. Sind die örtlichen Verhältnisse bei der Bestellung nicht bekannt (z.B. Baustelle o.ä.), ist die Verkäuferin berechtigt, nachträglich der Kundschaft die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die Zufahrt und der Ablad müssen mindestens für einen 18 Tonnen Lastwagen geeignet sowie gesetzlich erlaubt sein. Hindernisse in der Zufahrt sind vor der Lieferung von der Kundschaft zu entfernen, damit das Lieferfahrzeug nicht beschädigt wird. Weist die Kundschaft nicht auf Hindernisse und/oder Besonderheiten hin, lehnt die Verkäuferin jede Haftung für allfällige Schäden ab. Gefährdet die Zufahrt die Sicherheit der Ladung oder des Fahrzeugs (z.B. durch Schnee, Eis etc.), oder ist die Lieferung aus anderen Gründen nicht möglich (z.B. Baustellen, Absperrungen, schmale Strassen etc.), kann der Transporteur die Lieferung aufgrund dieser Umstände verweigern. Ist die Lieferung nach Eintreten normaler Verhältnisse später wieder möglich, werden die entstandenen Transport- und Logistikkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Falls die Lieferung gänzlich unmöglich ist, ist die Verkäuferin berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Kundschaft werden in diesem Fall die Aufwendungen (Siehe Ziff. 3) von der Verkäuferin in Rechnung gestellt. 

9. Minderungen / Nachlieferungen

Sollte die ausgelieferte Menge aus Platzgründen um mehr als 10 % oder 1000 Liter unter der Bestellmenge liegen, passt die Verkäuferin im Hinblick auf eine rationelle Auslastung der Transportkapazitäten und dadurch höheren Logistikkosten den Verkaufspreis der entsprechenden tatsächlichen Liefermenge an. Der Vermerk  «Tank füllen» (max. 10 % über Bestellmenge) wird als Wunsch und nicht als Lieferverpflichtung entgegengenommen. Bei Liefermengen, die auf Wunsch der Kundschaft 10 % oder mehr über der Bestellmenge liegen, ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Mehrmenge zum Tagespreis in Rechnung zu stellen. Dabei wird eine Mischpreiskalkulation angewendet oder für die Mehrmenge eine separate Rechnung erstellt. Liegt die Liefermenge um mehr als 10 % und mindestens 500 Liter unter der Bestellmenge und der Tank kann die komplette Fehlmenge aufnehmen, so kann die Kundschaft innerhalb von acht Tagen eine Nachlieferung ohne zusätzliche Lieferkosten verlangen.

10. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Die Fakturierung erfolgt aufgrund der im Moment der Lieferung am Messapparat festgestellten Menge in Liter kompensiert bei 15° Celsius. Die Rechnung ist rein netto ohne jeglichen Abzug innert 15 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.
Die Verkäuferin ist berechtigt, vor der Warenlieferung eine Bonitätsprüfung durchzuführen und aufgrund dessen gegebenenfalls eine Vorauszahlung zu verlangen. Die Vorauszahlung ist innert 15 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig. Erfolgt innert dieser Frist keine Zahlung, kommt dies einer Stornierung bzw. einem Widerruf gleich und die Verkäuferin behält sich vor, Stornogebühren und eine allfällige Preisdifferenz (Tagespreis) in Rechnung zu stellen (siehe Ziff. 3). Bei einer Vorauszahlung beträgt der Lieferzeitraum mindestens 2 Wochen ab Zahlungseingang.

11. Zahlungsverzug

Das Verrechnungsrecht der Kundschaft ist ausgeschlossen. Die Zahlungsfristen verstehen sich als Verfalltage. Bei deren Nichteinhaltung besteht eine Verzugslage, und zwar ohne das Erfordernis einer vorgängigen Mahnung. Bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen und gegebenenfalls ein Verzugsschaden geltend gemacht. Verzug löst, ohne besondere Mahnung, einen Verzugszins in der Höhe von 5 % aus. Es werden nach erfolglosem Ablauf der Zahlungsfrist sämtliche offenen Forderungen zur Zahlung fällig. Zudem können weitere Auslieferungen abgelehnt werden. Die Verkäuferin behält sich in diesem Fall weitere Forderungen gegenüber der Kundschaft vor. In diesem Falle gehen alle weiteren Kosten (u.a. Inkassogebühren etc.) zu Lasten der Kundschaft. Für Mahnungen wird eine Gebühr von CHF 20.00 verrechnet.

12. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware durch die Kundschaft, verbleibt die Ware im Eigentum der Verkäuferin. Zusätzlich kann die Verkäuferin bei nicht oder nicht vollständiger Bezahlung der gelieferten Ware nach unbenutztem Ablauf einer Nachfrist und der Androhung des Rücktritts im Verzugsfall vom Vertrag zurücktreten. Bei Vertragsrücktritt kann die Verkäuferin das Eigentum an der bereits gelieferten Ware zurückfordern und Ersatz des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verlangen. Die säumige Kundschaft stimmt vorbehaltlos zu, dass die Verkäuferin die Ware sofort wieder zurückholen darf, und gewährt deren Angestellten ungehinderten Zugang zum entsprechenden Lagerort. Die Aufwendungen für die Rückholung und jeglicher Schadenersatz gehen zu Lasten der Kundschaft. Die Weigerung durch die Kundschaft, dass die Verkäuferin die Ware zurückholen kann, führt zu straf- und zivil-, u.a. schadenersatzrechtlichen Folgen.

13. Beantstandungen

Die Qualität der Ware entspricht den Anforderungen der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV). Mangelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich bei der Verkäuferin eingehen. Werden Mangelrügen von der Verkäuferin als berechtigt anerkannt, so hat die Kundschaft lediglich Anspruch auf Ersatzlieferung mangelfreier Ware, nicht aber auf Schadenersatz. Die Haftung der Verkäuferin und deren Hilfspersonen sind auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Jede weitere Haftung ist damit wegbedungen.

14. Änderungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

Nur schriftlich von der Verkäuferin bestätigte Änderungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind rechtsverbindlich.

15. Höhere Gewalt / Lieferverhinderungen / Haftung

Als Fälle höherer Gewalt gelten namentlich Naturkatastrophen, den Transport verhindernde Naturereignisse, Kriege, Revolutionen, Streiks, Sperren, Ein- und Ausfuhrverbote oder sonstige behördliche Massnahmen im In- und Ausland, Kontingentierung, die Zerstörung und Beschädigung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien oder der Ware selbst sowie jede Art von Betriebsstörungen oder Lieferungshindernisse von der Verkäuferin oder ihrer Vorlieferanten. In Fällen von höherer Gewalt kann die Verkäuferin die Lieferung ganz oder teilweise bis zum Eintreten normaler Verhältnisse verschieben, oder eine Zuteilung an die Kundschaft anteilsmässig oder nach behördlichen Vorschriften vornehmen. Die Preise können der veränderten Situation und den Verhältnissen entsprechend angepasst werden. In all diesen Fällen kann die Kundschaft weder Schadenersatz verlangen noch vom Vertrag zurücktreten. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, bestellte Ware vor dem Abliefertermin im Inland bereitzustellen.

16. Zweckbestimmung der Ware

Der Verkauf von Heizöl erfolgt gegen eine beim Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) Sektion Mineralölsteuer in Bern zu hinterlegende Verwendungsverpflichtung (Art. 20 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996). Gemäss Art. 24 Mineralölsteuerverordnung darf Heizöl nur zu Feuerungszwecken, andere Waren nur zum in der Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck verwendet werden. Die Kundschaft ist gegenüber der Zollverwaltung sowie gegenüber der Verkäuferin verantwortlich, dass die gekaufte Ware nur gemäss den zollamtlichen Zweckbestimmungen verwendet wird. Zuwiderhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz und dessen Verordnung geahndet. Heizöle unterliegen der Verwendungskontrolle der Zollverwaltung.

17. Datenschutz

Für die Ausführung der Vertragsbeziehung ist die Coop Pronto AG auf die Bearbeitung der Daten der Kundschaft angewiesen. Die Coop Pronto AG bearbeitet die Daten der Kundschaft primär zu den in diesen AGB genannten Zwecken. Zudem kann die Coop Pronto AG die Daten auswerten und der Kundschaft allgemeine oder personalisierte Informationen zu Produkten, Angeboten oder weiteren Themen zukommen lassen. Die Kundschaft stimmt der Bearbeitung, Speicherung, Sammlung, Verwendung etc. ihrer Daten ausdrücklich zu und kann sich jederzeit vom Erhalt solcher Informationen abmelden. Weitere Informationen zur Datenbearbeitung und zum Datenschutz befinden sich in der Datenschutzerklärung der Coop Pronto AG. Mit dem Abschluss der Bestellung bestätigt die Kundschaft, dass alle von ihr gemachten Angaben korrekt sind. Die Coop Pronto AG ist berechtigt, die Angaben jederzeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen.

18. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nachträglich als ungültig oder unwirksam erweisen, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder ungültige Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

19. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

Der ausschliessliche Gerichtsstand ist Arlesheim/BL. Es gilt schweizerisches Recht.
Zögern Sie nicht, bei Unklarheiten zu den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Kontakt mit uns aufzunehmen.

Ausgabe Oktober 2024