AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen.

1. Allgemeines / Vertragsabschluss

Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Vertragsabschlüsse, Verkäufe und Lieferungen zwischen dem Kunden und der Coop Mineraloel AG (nachfolgend Verkäuferin). Mineralölprodukte wie Heizöl, Diesel oder Benzin werden an Warenbörsen gehandelt. Daher sind Preisänderungen jederzeit möglich. Die Preise für Mineralölprodukte werden aufgrund der allgemeinen Börsennotierungen und Logistikkosten durch die Verkäuferin bestimmt. Sämtliche Offerten der Verkäuferin sind unverbindlich. Der Vertrag kommt durch Annahme der telefonischen, schriftlichen oder Online-Bestellung durch die Verkäuferin zustande und ist verbindlich. Unter bestimmten Voraussetzungen hat der Kunde ein 14-tägiges Widerrufsrecht (siehe Ziff. 3). Durch das Zustandekommen des Vertrages werden die vereinbarten Konditionen und Preise, unabhängig von der weiteren Preisentwicklung, für beide Parteien verbindlich. Kundinnen und Kunden erhalten bei der Online-Bestellung eine automatisch generierte Bestätigung per E-Mail. Nach Prüfung des Auftrags wird eine Auftragsbestätigung per E-Mail oder Post nachgereicht. Diese beinhaltet den gewünschten Lieferzeitraum, die Bestellmenge, das Produkt, den Preis und den Erfüllungsort. Der Kunde haftet für die Richtigkeit seiner E-Mail-Adresse. Die Verkäuferin lehnt jegliche Haftung infolge unvollständiger Bestellung ab. Die Verkäuferin übernimmt keine Garantie für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit der Website und des Bestellsystems und eventuell daraus resultierender Schäden. Die Verkäuferin ist berechtigt, vor der Lieferung eine Bonitätsprüfung durchzuführen.

2. Preise

Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vermerkt, in Schweizer Franken inklusive Mehrwertsteuer, aller Gebühren, Abgaben, Zölle, Transport-, Umschlags- und Versicherungskosten. Jede Veränderung der Warenpreise, hervorgerufen durch Steuern, Abgaben, Carburagebühren, CO2-Lenkungsabgaben, Zollabgaben sowie sonstiger öffentlicher Abgaben irgendwelcher Art, welche zwischen Vertragsabschluss und Ablieferung der Ware an den Kunden eintreten, gehen zu Lasten bzw. zu Gunsten des Kunden. In diesem Fall steht dem Kunden weder Schadenersatz zu, noch hat er das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.

3. Rücktritt vom Vertrag / Widerrufsrecht

KundInnen haben das Recht, ihre Bestellung innert 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief gegenüber dem Verkäufer zu widerrufen, wenn die bestellte Ware für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Kunden bestimmt ist. Vom Widerrufsrecht ausgenommen sind Bestellungen, welche ausdrücklich vom Kunden gewünscht worden sind sowie Bestellungen von Unternehmen. Der Nachweis des fristgemässen Widerrufs obliegt dem Kunden. Sollte der Widerruf nicht fristgemäss erfolgt sein oder die oben erwähnten Voraussetzungen erfüllen, so ist der Verkäufer berechtigt, dem Kunden eine Stornierungsgebühr von 3 % des Preises, mindestens jedoch von CHF 250.- zzgl. Mehrwertsteuer, in Rechnung zu stellen. Sollte der aktuelle Preis der bestellten Ware im Zeitpunkt des Widerrufs tiefer als der Bestellpreis sein, ist der Kunde im Weiteren verpflichtet, dem Verkäufer zusätzlich zur Stornierungsgebühr auch die Differenz zwischen Bestell- und aktuellem Preis zu entschädigen. Der Verkäufer ist berechtigt, seine Ansprüche mit einer durch den Kunden allenfalls erbrachten Anzahlung zu verrechnen.

Der Widerruf ist zu richten an:
Coop Mineraloel AG 
Handel 
Hegenheimermattweg 65 
CH-4123 Allschwil 
E-Mail: verkauf@coop-mineraloel.ch

Sämtliche Aufwendungen, welche durch die Rückabwicklung des Vertrages infolge der Ausübung des Widerrufsrechts anfallen, wird der Kundschaft in Rechnung gestellt.

4. Erfüllungsort / Liefertermine

Der Erfüllungsort ist die vereinbarte Lieferadresse. Massgebend ist ausschliesslich der von der Verkäuferin schriftlich bestätigte voraussichtliche Lieferzeitraum. Die Liefertermine werden telefonisch durch den Transporteur vorangemeldet. Solche Termine verlängern sich angemessen, a) wenn der Verkäuferin Angaben, welche sie für die Ausführung benötigt, nicht rechtzeitig zugehen, oder wenn der Kunde sie nachträglich ändert;

b) durch überdurchschnittlich grosse Kundennachfrage verursachte verminderte Fahrzeugkapazitäten (Lieferengpässe);

c) wenn Ereignisse eintreten, welche ausserhalb der Einflussmöglichkeiten der Verkäuferin liegen, wie namentlich Höhere Gewalt (siehe Ziff. 15);

d) wenn Kund/innen einen vom Transporteur vorgeschlagenen Liefertermin nicht akzeptiert oder telefonisch bzw. per E-Mail nicht erreicht werden konnte;

e) ab dem Zeitpunkt, an welchem die Vorauszahlung bei der Verkäuferin eintrifft.

Ist eine schnellere Lieferung gewünscht als im bestätigten voraussichtlichen Lieferzeitraum angegeben, fallen zusätzliche Kosten an (z.B. Expresstransportkosten).

5. Lieferung

Die Verantwortung des Aus- respektive Einschaltens der Heizung obliegt den Kundinnen und Kunden. Die Heizung vor der Lieferung auszuschalten und frühestens zwei Stunden nach erfolgter Lieferung und Abfüllung wieder einzuschalten liegt in der Verantwortung der Kundschaft. Ist die Kundin bzw. der Kunde während der Lieferung/Abfüllung abwesend, gilt dies der Verkäuferin und/oder dem Transporteur spätestens bei Avisierung der Lieferung anzukündigen. Die Verkäuferin übernimmt keine Haftung für allfällige Schäden oder Verspätungen, welche durch die Transporteure oder andere, seiner Kontrolle nicht unterstehende Beteiligte, hervorgerufen werden.

6. Lieferverzug

Ist die Warenlieferung innerhalb des angegebenen Zeitfensters nicht erfolgt, so kann die Kundin bzw. der Kunde der Verkäuferin schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 5 Arbeitstagen (vorbehältlich Ziff. 4) setzen. Ein Lieferverzug allein berechtigt Kundinnen und Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Kommt die Verkäuferin dieser Nachfrist nicht nach, so steht der Kundschaft das Recht zu, ohne Kostenfolge mittels eingeschriebenen Briefs an die Verkäuferin, vom Vertrag zurückzutreten. Jegliche Haftung der Verkäuferin ist ausgeschlossen.

7. Annahmeverzug des Kunden

Wird die Ware nicht oder nur teilweise am vereinbarten Liefertermin und Lieferort von der Kundin bzw. dem Kunden abgenommen, so gehen die dadurch verursachten Mehrkosten zu Lasten des Kunden. Dabei kann die Verkäuferin die Ware auf Risiko des Kunden bei sich einlagern, nachliefern oder vom Vertrag zurücktreten. Die Lager-, Administrations- und Zinsgebühren betragen pro 100 Liter und angefangenem Monat CHF 1.50 für Brenn- und Treibstoffe. Diese Gebühren werden der Kundin bzw. dem Kunden zusätzlich zum Kaufpreis in Rechnung gestellt.

8. Informationspflicht des Kunden / Zusätzliche Abladestellen / Erschwerte Lieferungen

Kundinnen und Kunden haben die Verkäuferin unaufgefordert auf besondere, umgebungstechnische Erschwernisse sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften am Belieferungsort hinzuweisen. Die Kundschaft hat sicherzustellen, dass der Transporteur freien Zugang zum Tank und zu den Messeinrichtungen hat. Sie hat vor der Lieferung die freie Kapazität des Tanks sicherzustellen und ist für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtung verantwortlich. Wird die Bestellmenge auf zwei oder mehrere Abladestellen verteilt, gelten die bei der Verkäuferin aktuellen Abladezuschläge und Verwaltungskosten. Erschwerte Lieferungen, welche einen hohen Zeitaufwand verursachen oder zusätzliches Personal benötigen sowie Abladestellen, welche mehr als 50 Meter Schlauchlänge erfordern, können nur gegen Belastung der Mehrkosten ausgeführt werden. Sind die örtlichen Verhältnisse bei Bestellung nicht bekannt (z.B. Baustelle o.ä.), ist die Verkäuferin berechtigt, nachträglich der Kundschaft die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die Zufahrt und der Ablad müssen mindestens für einen 18 Tonnen Lastwagen geeignet sowie gesetzlich erlaubt sein. Hindernisse in der Zufahrt sind vor der Lieferung von der Kundenschaft zu entfernen, damit das Lieferfahrzeug nicht beschädigt wird. Weist die Kundschaft nicht auf Hindernisse und/oder Besonderheiten hin, lehnt die Verkäuferin jede Haftung für allfällige Schäden ab. Gefährdet die Zufahrt die Sicherheit der Ladung oder des Fahrzeugs (z.B. durch Schnee, Eis etc.), oder ist die Lieferung aus anderen Gründen nicht möglich (z.B. Baustellen, Absperrungen, schmale Strassen etc.), kann der Transporteur die Lieferung aufgrund dieser Umstände verweigern. Ist die Lieferung nach Eintreten normaler Verhältnisse später wieder möglich, werden die entstandenen Transport- und Logistikkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Falls die Lieferung gänzlich unmöglich ist, tritt die Verkäuferin von dem Vertrag zurück. Dem Kunden werden in diesem Fall die Aufwendungen von der Verkäuferin in Rechnung gestellt.Kundinnen und Kunden haben die Verkäuferin unaufgefordert auf besondere, umgebungstechnische Erschwernisse sowie auf gesetzliche, behördliche oder andere Vorschriften am Belieferungsort hinzuweisen. Die Kundschaft hat sicherzustellen, dass der Transporteur freien Zugang zum Tank und zu den Messeinrichtungen hat. Sie hat vor der Lieferung die freie Kapazität des Tanks sicherzustellen und ist für einen einwandfreien technischen Zustand des Tanks und der Messvorrichtung verantwortlich. Wird die Bestellmenge auf zwei oder mehrere Abladestellen verteilt, gelten die bei der Verkäuferin aktuellen Abladezuschläge und Verwaltungskosten. Erschwerte Lieferungen, welche einen hohen Zeitaufwand verursachen oder zusätzliches Personal benötigen sowie Abladestellen, welche mehr als 50 Meter Schlauchlänge erfordern, können nur gegen Belastung der Mehrkosten ausgeführt werden. Sind die örtlichen Verhältnisse bei Bestellung nicht bekannt (z.B. Baustelle o.ä.), ist die Verkäuferin berechtigt, nachträglich der Kundschaft die Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Die Zufahrt und der Ablad müssen mindestens für einen 18 Tonnen Lastwagen geeignet sowie gesetzlich erlaubt sein. Hindernisse in der Zufahrt sind vor der Lieferung von der Kundenschaft zu entfernen, damit das Lieferfahrzeug nicht beschädigt wird. Weist die Kundschaft nicht auf Hindernisse und/oder Besonderheiten hin, lehnt die Verkäuferin jede Haftung für allfällige Schäden ab. Gefährdet die Zufahrt die Sicherheit der Ladung oder des Fahrzeugs (z.B. durch Schnee, Eis etc.), oder ist die Lieferung aus anderen Gründen nicht möglich (z.B. Baustellen, Absperrungen, schmale Strassen etc.), kann der Transporteur die Lieferung aufgrund dieser Umstände verweigern. Ist die Lieferung nach Eintreten normaler Verhältnisse später wieder möglich, werden die entstandenen Transport- und Logistikkosten zusätzlich in Rechnung gestellt. Falls die Lieferung gänzlich unmöglich ist, tritt die Verkäuferin von dem Vertrag zurück. Dem Kunden werden in diesem Fall die Aufwendungen von der Verkäuferin in Rechnung gestellt.

9. Minderungen / Nachlieferungen

Sollte die ausgelieferte Menge aus Platzgründen um mehr als 10% oder 1000 Liter unter der Bestellmenge liegen, passt die Verkäuferin im Hinblick auf eine rationelle Auslastung der Transportkapazitäten und dadurch höheren Logistikkosten den Verkaufspreis der entsprechenden tatsächlichen Liefermenge an. Der Vermerk „Tank füllen“ (max. 10% über Bestellmenge) wird als Wunsch und nicht als Lieferverpflichtung entgegengenommen. Bei Liefermengen, die auf Wunsch des Kunden 10% oder mehr über der Bestellmenge liegen, ist die Verkäuferin berechtigt, die gesamte Mehrmenge zum Tagespreis in Rechnung zu stellen. Dabei wird eine Mischpreiskalkulation angewendet oder für die Mehrmenge eine separate Rechnung erstellt. Liegt die Liefermenge um mehr als 10% und mindestens 500 Liter unter der Bestellmenge, verursacht durch den Spediteur oder die Verkäuferin, so kann der Kunde innerhalb acht Tagen eine Nachlieferung ohne zusätzliche Kosten verlangen.

10. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen

Die Fakturierung erfolgt aufgrund der im Moment der Lieferung am Messapparat festgestellten Menge in Liter kompensiert bei 15° Celsius. Die Rechnung ist rein netto ohne jeglichen Abzug innert 15 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

Die Verkäuferin ist berechtigt, vor der Warenlieferung eine Bonitätsprüfung durchzuführen und aufgrund dessen gegebenenfalls eine Vorauszahlung zu verlangen. Die Vorauszahlung ist innert 15 Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung zur Zahlung fällig. Erfolgt innert dieser Frist keine Zahlung, kommt dies einer Stornierung bzw. einem Widerruf gleich und die Verkäuferin behält sich vor, Stornogebühren und eine allfällige Preisdifferenz (Tagespreis) in Rechnung zu stellen (siehe Ziff. 3). Bei einer Vorauszahlung beträgt der Lieferzeitraum mindestens 2 Wochen ab Zahlungseingang.

11. Zahlungsverzug

Die Verrechnung durch den Kunden ist ausgeschlossen. Bei Nichteinhalten der Zahlungsfrist werden Verzugszinsen und gegebenenfalls ein Verzugsschaden geltend gemacht. Verzug löst ohne besondere Mahnung einen Verzugszins aus in der Höhe von 5%. Es werden nach erfolglosem Ablauf der Zahlungsfrist sämtliche offenen Forderungen zur Zahlung fällig. Zudem können weitere Auslieferungen abgelehnt werden. Die Verkäuferin behält sich in diesem Fall weitere Forderungen gegenüber dem Kunden vor. In diesem Falle gehen alle weiteren Kosten (u.a. Inkassogebühren) zu Lasten des Kunden. Für Mahnungen wird eine Gebühr von CHF 20.00 verrechnet.

12. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung der gelieferten Ware kann die Verkäuferin vom Vertrag zurücktreten. Die Verkäuferin kann in diesem Fall entweder die bereits gelieferte Ware zurückfordern oder den Preis für die abgelieferte Ware einfordern. Der säumige Kunde stimmt vorbehaltlos zu, dass die Verkäuferin die Ware sofort wieder zurückholen darf, und gewährt deren Angestellten ungehinderten Zugang zum entsprechenden Lagerort. Die Aufwendungen für die Rückholung gehen zu Lasten des Kunden.

13. Reklamationen

Die Qualität der Ware entspricht den Anforderungen der Schweizerischen Normenvereinigung (SNV). Mangelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung schriftlich bei der Verkäuferin eingehen. Werden Mangelrügen von der Verkäuferin als berechtigt anerkannt, so hat der Kunde lediglich Anspruch auf Ersatzlieferung mangelfreier Ware, nicht aber auf Schadenersatz. Die Haftung der Verkäuferin und deren Hilfspersonen sind auf Absicht und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Jede weitere Haftung ist damit wegbedungen.

14. Änderungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen

Nur schriftlich von der Verkäuferin bestätigte Änderungen der Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind rechtsverbindlich.

15. Höhere Gewalt / Lieferverhinderungen / Haftung

Als Fälle höherer Gewalt gelten namentlich Naturkatastrophen, den Transport verhindernde Naturereignisse, Kriege, Revolutionen, Streiks, Sperren, Ein- und Ausfuhrverbote oder sonstige behördliche Massnahmen im In- und Ausland, Kontingentierung, die Zerstörung und Beschädigung von Rohstoffen, Hilfsmaterialien oder der Ware selbst sowie jede Art von Betriebsstörungen oder Lieferungshindernisse von der Verkäuferin oder ihrer Vorlieferanten. In Fällen von höherer Gewalt kann die Verkäuferin die Lieferung ganz oder teilweise bis zum Eintreten normaler Verhältnisse verschieben, oder eine Zuteilung an die Kunden anteilsmässig oder nach behördlichen Vorschriften vornehmen. Die Preise können der veränderten Situation und den Verhältnissen angepasst werden. In all diesen Fällen kann der Kunde weder Schadenersatz verlangen noch vom Vertrag zurücktreten. Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, bestellte Ware vor dem Abliefertermin im Inland bereitzustellen.

16. Zweckbestimmung der Ware

Der Verkauf von Heizöl erfolgt gegen eine bei der Eidgenössischen Oberzolldirektion in Bern zu hinterlegende Verwendungsverpflichtung (Art. 20 Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 1996). Gemäss Art. 24 Mineralölsteuerverordnung darf Heizöl nur zu Feuerungszwecken, andere Waren nur zum in der Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck verwendet werden. Der Kunde ist gegenüber der Zollverwaltung sowie gegenüber der Verkäuferin verantwortlich, dass die gekaufte Ware nur gemäss den zollamtlichen Zweckbestimmungen verwendet wird. Zuwiderhandlungen werden nach dem Mineralölsteuergesetz und dessen Verordnung geahndet. Heizöle unterliegen der Verwendungskontrolle der Zollverwaltung.

17. Datenschutz

Für die Ausführung der Vertragsbeziehung ist die Coop Mineraloel AG auf die Bearbeitung der Daten des Kunden angewiesen. Die Coop Mineraloel AG bearbeitet die Daten des Kunden primär zu den in diesen AGB genannten Zwecken. Zudem kann die Coop Mineraloel AG die Daten auswerten und dem Kunden allgemeine oder personalisierte Informationen zu Produkten, Angeboten oder weiteren Themen zukommen lassen. Der Kunde kann sich jederzeit vom Erhalt solcher Informationen abmelden. Weitere Informationen zur Datenbearbeitung und zum Datenschutz befinden sich in der Datenschutzerklärung der Coop Mineraloel AG. Mit dem Abschluss der Bestellung bestätigt der Kunden, dass alle von ihm gemachten Angaben korrekt sind. Die Coop Mineraloel AG ist berechtigt, die Angaben jederzeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. 

18. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollten sich einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nachträglich als ungültig oder unwirksam erweisen, so hat dies keinen Einfluss auf die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder ungültige Bestimmung soll durch eine Bestimmung ersetzt werden, die dem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck der zu ersetzenden Bestimmung am nächsten kommt.

19. Gerichtsstand und Anwendbares Recht

Der ausschliessliche Gerichtsstand ist Arlesheim/BL. Es gilt schweizerisches Recht.

Zögern Sie nicht, bei Unklarheiten zu den Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Kontakt mit uns aufzunehmen.

Ausgabe Dezember 2021